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Corona und das Arbeitsrecht

Die Pandemie hat den Alltag von uns allen stark verändert und auch in der Arbeitswelt Spuren hinterlassen. Wir möchten an dieser Stelle allen Betroffenen eine kurze Übersicht verschaffen und auf die drängendsten Fragen Antworten geben.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen wie für weitergehende Fragen per Telefon und eMail zur Verfügung. Alle Kontaktmöglichkeiten können Sie hier einsehen.

Für Arbeitgeber stellen wir an dieser Stelle den Link für den Antrag auf Kurzarbeit bereit. Dieser ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen. Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie weiter unten im Text.

Im Übrigen dürfen wir auf die Seite https://www.infektionsschutz.de/ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hinweisen.


Stand: 01.04.2021


ÜBERSTUNDEN / URLAUB:

Kann der Arbeitgeber aufgrund der Unterbeschäftigung vom Arbeitnehmer fordern, Urlaub zu nehmen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gegen den Willen des Arbeitnehmers anordnen. Ein Zwangsurlaub ist daher in der Regel unzulässig. Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen und den Arbeitnehmer entsprechend freizustellen.

Bin ich verpflichtet Überstunden abzubauen?

Der Arbeitgeber darf prinzipiell den Zeitpunkt des Abbaus von Überstunden bestimmen und anordnen, sofern ein Arbeitszeitkonto existiert.

Allerdings muss dem Abbau eine Ankündigung vorausgehen. Hält der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist nicht ein, kann eine Verweigerung des Abbaus der Überstunden durch den Arbeitnehmer statthaft sein. Des Weiteren müssen auch die persönliche Belange des Arbeitnehmers in dieser Hinsicht berücksichtigt werden.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Überstunden dürfen nur angeordnet werden, sofern der Arbeitsvertrag oder die Betriebs- oder Tarifvereinbarung dies explizit vorsehen. Selbstverständlich kann auch eine mündliche Zusatzvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und -nehmer Überstunden gestatten. Andernfalls dürfen in der Regel keine Überstunden verlangt werden.

Ausnahmsweise können Überstunden jedoch auch bei einer fehlenden Vereinbarung rechtens sein; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Unternehmen schwere Schäden entstünden, welche andernfalls nicht abgewendet werden könnten.

Aufgrund der derzeitigen hohen Verbrauchernachfragen in einigen Branchen (Lebensmittelgewerbe, Apotheken etc.) könnte demnach eine Anordnung zur Leistung von Überstunden in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt sein.

KURZARBEIT:

Wie hoch wird mein Verdienstausfall sein?

Je nach Reduzierung der Arbeitszeit erhalten Sie statt Ihres regulären Bruttogehalts ein sogenanntes „reduziertes Bruttogehalt“. Das Bundesamt für Arbeit übernimmt hierbei 60 % (mit in Ihrem Haushalt lebenden Kindern 67%) der Differenz des regulären Bruttogehalts und des reduzierten Bruttogehalts.

An dieser Stelle möchten wir auf die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit verweisen.

Muss ich als Arbeitnehmer Kurzarbeit und somit auch das Kurzarbeitergeld akzeptieren?

Sofern dies nicht, wie in vielen Musterarbeitsverträgen bereits üblich, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt ist, besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, Kurzarbeit zu akzeptieren. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist daher zwingend erforderlich.

Es sei jedoch angemerkt, dass Kurzarbeit in der Regel aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens durch den Arbeitgeber beantragt wird, sodass eine Verweigerung der Kurzarbeit durchaus eine Änderungskündigung oder gar betriebsbedingte Kündigung zur Folge haben kann. Eine Kündigung aufgrund der Weigerung zur Kurzarbeit selbst ist jedoch nicht rechtens.

Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit für die Arbeitnehmer unterschiedlich festlegen?

Die Arbeitszeit muss nicht gleichermaßen für alle Beschäftigten reduziert werden. Wenn für bestimmte Abteilungen beispielsweise kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, so ist eine unterscheidliche Verkürzung rechtmäßig. Bei gleicher Arbeit und Qualifikation jedoch muss der Arbeitnehmer dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht werden und eine gleichmäßige Verkürzung der Arbeitszeit vornehmen.

Habe ich bei Kurzarbeit Nachteile hinsichtlich meiner Rentenbeiträge oder meiner Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG I) zu befürchten?

Nach der Gesetzesänderung des verbesserten Kurzarbeitergeldes durch die Bundesregierung in Folge der Corona-Krise wird die Bundesagentur für Arbeit sämtliche fehlenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zu 100% der Beiträge des regulären Arbeitslohns leisten; dies auch rückwirkend zum 01.03.2020.

Auch der Arbeitgeber wird hier entlastet, da er nicht wie zuvor die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge des Kurzarbeitersgeldes zahlen muss.

Auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht bei Bezug des Kurzarbeitergeldes im Falle einer späteren (betriebsbedingten) Kündigung in voller Höhe.

Diese Regelungen gelten auch für Zeitarbeitsbeschäftigte.

Sollten Sie als Arbeitnehmer von Kündigung, Kurzarbeit oder fragwürdigen Anordnungen des Arbeitgebers betroffen sein, so stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer

02226 / 6028

und vereinbaren Sie einen telefonischen Beratungstermin.

Wir wünschen allen Betroffenen, Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, für die kommenden Wochen das Beste!

Ihre Rechtsanwälte Merzbach, Buchholz und Bensberg

Wasserschaden am Auto – Was ist zu tun?

In Anbetracht der aktuellen Situation wird sich leider für manchen die Frage stellen, welche Versicherung für die Schäden am überschwemmten Fahrzeug aufkommt.

Hier kommt es auf die jeweilige Situation der Überschwemmung an. Grundsätzlich kann dies nach einer alten Faustregel beatwortet werden. „Kommt das Wasser zum Auto“ so ist grundsätzlich die Teilkaskoversicherung eintrittspflichtig. Kommt dagegen das „Auto zum Wasser“, so befindet sich eine Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges in der Haftung.  Dies ist immer dann der Fall, wenn der Schaden auf das Verhalten des Fahrers des Fahrzeuges zurückzuführen ist.

Die typischen Beispiele hierfür sind:

Das parkende Fahrzeug:

Wird das ordnungsgemäß parkende Fahrzeug durch die Überschwemmung beschädigt, haftet die Teilkaskoversicherung.

Einschränkend ist hier zu beachten, dass die Versicherung möglicherweise eine Mithaftung des Versicherungsnehmers annehmen kann, sollte das Fahrzeug trotz Möglichkeit nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren worden sein.

Die Fahrt durch überschwemmte Straßen

Befährt das Fahrzeug jedoch eine überschwemmte Straße und hierbei wird das Fahrzeug beschädigt, z.B. durch einen Wasserschlag, so handelt es sich um einen Unfallschaden. Hierfür ist grundsätzlich die Vollkaskoversicherung eintrittspflichtig.

Auch hier ist jedoch einschränkend zu beachten, dass seitens der Versicherung eine Mithaftung des Versicherungsnehmers angenommen werden kann, wenn dieser trotz erkennbarer Überflutung in die Straße einfuhr und den Schaden somit „sehenden Auges“ in Kauf nahm.

Scheidung – Die 20 wichtigsten Fragen und Antworten

Eine Ehescheidung besteht aus vielen wichtigen Schritten. Von Trennungsjahr über Scheidungsantrag bis hin zu Rentenansprüchen und Versorgungsausgleich – viele dieser Punkte können weitreichende Auswirkungen auf Familie und Finanzen haben und sollten sorgfältig durchgeführt werden.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Buchholz mit seiner langjährigen Erfahrung im Familienrecht zur Verfügung.

Rufen Sie an: 022266028 oder Ihre Anfrage per Mail an info@anwaltskanzlei-rheinbach.de

  1. Ab wann kann ich mich scheiden lassen?

    Eine Scheidung setzt regelmäßig eine 1-jährige Trennung voraus.
  2. Wann beginnt die Trennung?

    Grundsätzlich beginnt die Trennung ab dem Tag, ab dem beide Ehegatten eigene Wege gehen. Dabei muss eine Trennung sowohl von Tisch und Bett als auch finanziell vorliegen. Während des Trennungsjahres muss der Trennungswille zumindestens bei einem Ehegatten weiterhin vorliegen. Es ist folglich ausreichend, wenn ein Ehegatte die Trennung herbeiführen will.

    Regelmäßig wird die Trennung bereits dadurch vollzogen, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Grundsätzlich besteht jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb der Ehewohnung eine Trennung zu vollziehen.

    Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der gegebenenfalls nichttrennungsbereite Ehegatte behaupten wird, es sei keine Trennung erfolgt. Tritt ein solcher Fall ein, so muss derjenige den Beginn der Trennung beweisen, der behauptet, getrennt zu leben. Um jedoch in einem solchen Fall nicht in Beweisnot zu gelangen, ist es meist sinnvoll, dass ein Ehegatte auszieht. Sollte dies jedoch nicht durchführbar sein, so besteht die Möglichkeit mit Zeugen zu belegen, dass die Ehegatten trotz Aufenthalts in der gleichen Wohnung getrennt leben.
  3. Wie ist der zeitliche Ablauf einer Scheidung?

    Zunächst muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Im Anschluss daran kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht/Familiengericht eingereicht werden. Sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wird dieser durch das Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt.

    Dabei wird jener aufgefordert, anzugeben, ob er auch geschieden werden will. Sofern sich im Anschluss daran ergibt, dass die Ehe gescheitert und das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird durch das zuständige Gericht ein Verhandlungstermin angesetzt.
    Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen. Im Rahmen des Verhandlungstermins prüft das Gericht die Richtigkeit der schriftlichen Angaben und fragt nochmals nach, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist und ob die Eheleute die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen. Sofern dies durch die Eheleute bestätigt wird, verkündet das Gericht einen sogenannten Scheidungsbeschluss.
  4. Wer kann einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen?

    Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann der Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, dass der andere Ehegatte, der den Antrag nicht eingereicht hat, im Scheidungsverfahren nicht von einem Anwalt vertreten werden muss.

    Vielmehr benötigt der andere Ehegatte einen Anwalt nur dann, wenn er im Rahmen des Scheidungsverfahrens eigene Anträge stellen will.
  5. Kann man eine Scheidung beschleunigen?

    Stichwort „sogenanntes Verbundverfahren“

    Sofern nur der „Scheidungsantrag“ eingereicht wird, entscheidet das Gericht nur über die Scheidung und zusätzlich von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Eine Regelung aller anderen Bereiche, wie zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht, Hausrat, Umgangsrecht, Zugewinn etc. findet nicht von Amts wegen statt.

    Sofern die beteiligten Ehegatten eine Regelung auch diesbezüglich wünschen, muss für jeden einzelnen dieser Punkte ein gesondertes Verfahren/eine gesonderte Klage bei Gericht eingereicht werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes Verbundverfahren vor.

    Sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch die Anträge für die sogenannten Folgesachen gestellt werden, entscheidet das Gericht über alle Anträge zusammen mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe, also „im Verbund“.
  6. Was kann alles im Verbund geregelt werden?

    Umgangsrecht
    Sorgerecht
    Versorgungsausgleich (ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben)
    Kinderunterhalt für die ehelichen minderjährigen Kinder
    Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung
    Regelung der Rechte an der Ehewohnung und am Hausrat
    Zugewinnausgleichsansprüche
    Übertragung von Vermögensgegenständen
  7. Was kann hingegen nicht im Verbund geregelt werden?

    Sämtliche unter 6. nicht genannten Punkte, die den Zeitraum vor der Scheidung betreffen, unteranderem Trennungsunterhalt, Umgangsrecht eines Elternteils mit den Kindern bis zur Scheidung etc. Diese Ansprüche müssen im Rahmen der Trennungsphase gesondert vor Gericht geltend gemacht werden, sofern hier nicht durch Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.
  8. Wie lange dauert eine Scheidung?

    Regelmäßig ist die Dauer des Scheidungsverfahrens bei Gericht – ab Einreichung des Scheidungsantrages – relativ kurz und dauer 2 bis 3 Monate, sofern der Versorgungsausgleich im Vorfeld durch notarielle Vereinbarungen ausgeschlossen worden ist.

    Wird hingegen gemeinsam mit der Scheidung, wie im Gesetz angeordnet, der Versorgungsausgleich durchgeführt, dauert das Scheidungsverfahren länger.Hierfür sind die Auskünfte der Versorgungsträger erforderlich. Demnach verlängert sich das Verfahren um weitere 3 bis 6 Monate.

    Sofern im Rahmen der Scheidung auch über die Folgesachen entschieden werden soll, so verlängert sich das Scheidungsverfahren gegebenenfalls um weitere Monate. Im Rahmen des Verbundverfahrens kann die Scheidung zum Beispiel erst dann ausgesprochen werden, wenn auch über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung entschieden werden kann.

    Natürlich können diese Anträge auch nach der Scheidung gestellt werden. Dies führt im Ergebnis jedoch zu höheren Anwalts- und Gerichtskosten.
  9. Was ist der Versorgungsausgleich?

    Der sogenannte Versorgungsausgleich wird von Amts wegen in der Weise durchgeführt, dass die Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten, die währen der Ehezeit erworben wurden, festgestellt werden. Die Hälfte der Differenz jeder Anwartschaften und Rechte (Rentenansprüche) werden zu Gunsten des Kontos desjenigen Ehegatten ausgeglichen, der die geringeren oder keine Anwartschaften oder Rechte erworben hat.

    Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen dem Gericht Formulare in 4-facher Ausfertigung ausgefüllt und unterzeichnet übergeben werden. Daraufhin holt das Gericht die erforderlichen Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein.
  10. Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

    Dies ist grundsätzlich möglich durch Vereinbarung eines notariellen Ehevertrages, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vereinbarungen. Alle unterliegen jedoch der Wirksamkeitskontrolle der Gerichte. Kommt das Gericht bei der Überprüfung der Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass diese unwirksam ist, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.
  11. Was kann alles geregelt werden?

    Die wichtigsten Regelungen im Familienrecht:

    Ehegattenunterhalt
    Kindesunterhalt
    Sorgerecht
    Umgangsrecht
    Zugewinn / Güterrecht
    Hausrat
    Wohnungszuweisung
  12. Was wird beim Sorgerecht geregelt?

    Grundsätzlich haben verheiratete Ehepaare mit der Geburt eines Kindes das gemeinschaftliche Sorgerecht. Für nichteheliche Kinder ist die Mutter sorgeberechtigt. Anlässlich von Trennung/Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht solange weiter, sofern keine anderweitigen Anträge durch einen der Ehegatten gestellt werden.
    Auf Antrag kann das Gericht jedoch das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass über das Sorgerecht nur das Gericht entscheiden kann. Eine Aufteilung des Sorgerechts durch die Eltern selbst ist nicht möglich.
  13. Was wird mit dem Umgangsrecht / Besuchsrecht geregelt?

    Sinn und Zweck des Umgangsrechtes ist es, die Bindung des Kindes zu dem Elternteil bei dem es nicht lebt, aufrechtzuerhalten bzw. zu fördern. Diesbezüglich ist jedoch nicht im Einzelnen geregelt, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

    Vielmehr liegt es zunächst an den Eltern eine Regelung dahingehend zu finden, die für das Kind am besten ist. Hierbei sollten sämtliche Umstände Berücksichtigung finden, wie zum Beispiel die Entfernung der Wohnorte, die Arbeitszeiten der Eltern, das Alter und die Bedürfnisse und Interessen des Kindes.

    Bei sehr kleinen Kindern regt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass hier die Kontakte häufiger, allerdings nicht so lange stattfinden sollen. Können die Eltern keine Umgangsregelung finden, so besteht auch hier die Möglichkeit auf Antrag eines Elternteils eine Umgangsregelung durch das Gericht feststellen zu lassen.
  14. Was ist, wenn die Eltern sich beim Umgang und Sorgerecht nicht einigen können?

    Grundsätzlich soll zunächst die Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen werden. Bereits in diesem Stadium kann oft schon eine Regelung getroffen werden, die die Interessen und Bedürfnisse der Kinder vollumfänglich berücksichtigen.

    Kann hingehen unter Vermittlung des Jugendamtes eine entsprechende Regelung nicht gefunden werden, so kann ein Antrag bei dem Gericht in dessen Bezirk das Kind wohnt, gestellt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung versucht der Richter nochmals, eine einvernehmliche Regelung herzustellen. Kommt auch diese schließlich nicht zu Stande, so kann er eine für alle Beteiligten verbindliche Regelung durch einen Beschluss entscheiden.

    Verändern sich die Umstände auf Seiten der Eltern bzw. des Kindes, so können sämtliche Regelungen abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist auch durch Regelung der Eltern untereinander möglich.
  15. Wie wird der Kindesunterhalt geregelt?

    Sofern ein Elternteil nicht mit seinem minderjährigen Kind in einem Haushalt zusammenlebt, so hat er für das Kind Unterhalt zu zahlen. Dabei ist der für ein minderjähriges Kind anfallende Unterhalt so aufgeteilt, dass bei getrenntlebenden Eltern ein Elternteil seine Aufgabe durch die Betreuung und Erziehung erfüllt, der andere durch Zahlung eines Betrages, den das Kind für seinen Lebensunterhalt benötigt.

    So kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verlangen, dass der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil einen vollstreckbaren Unterhaltstitel schafft, auch wenn regelmäßig und in voller Höhe gezahlt wird. Dies ist unter Umständen für den Fall sinnvoll, dass der Unterhalt nicht gezahlt wird und somit auf Grund des vollstreckbaren Unterhaltstitels die Zwangsvollstreckung unmittelbar möglich ist, ohne vorher durch eine längere Klage einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.

    Insofern kann der barunterhaltspflichtige beim Jungendamt oder Notar ein Unterhaltsanerkenntnis abgegeben und sich dabei der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Für den Fall, dass er ein solches Unterhaltsanerkenntnis nicht abgibt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Klage für das Kind oder in Vertretung desKindes auf Zahlung des Unterhaltes erheben.
  16. Wie wird der Ehegattenunterhalt geregelt?

    Hinsichtlich des sogenannten Ehegattenunterhaltes muss eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) vorgenommen werden.

    Beide stellen unterschiedliche Ansprüche dar und müssen unterschiedlich berechnet werden. So kann der Unterhalt für die Zeit bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) nur in einem isolierten Klageverfahren geltend gemacht werden, sofern nicht eine notarielle Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Trennungsunterhaltes getroffen wurde.

    Den nachehelichen Unterhalt kann jede Partei im sogenannten Verbund zusammen mit dem Scheidungsverfahren geltend machen oder nach der Scheidung gesondert in einem separaten Klageverfahren. Dabei kann der Unterhalt auch rückwirkend ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.
  17. Wie hoch sind die Kosten?

    Bei einem Gerichtsverfahren richten sich die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe des Anwaltshonorars und der Gerichtskosten werden auf Grundlage der Gegenstandswerte berechnet. Gerne berechnen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens.
  18. Wer hat die Kosten zu tragen?

    Im Rahmen der Scheidung trägt in der Regel jeder seine Kosten selbst. Dies gilt auch für die sogenannten Verbundverfahren. Gleiches gilt auch für die sogenannten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Im Rahmen der Regelung des Unterhalts und Zugewinn/Güterrecht werden die Kosten jedoch nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt.
  19. Wann bekommt man Verfahrenskostenhilfe?

    Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

    Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
  20. Was ist ein Prozesskostenvorschuss?

    Mit dem Begriff „Prozesskostenvorschuss“ wird der Anspruch eines Ehegatten auf Übernahme der Prozesskosten gegenüber dem anderen Ehegatten im Wege eines Vorschusses bezeichnet.

    Dieser Anspruch besteht nur soweit der anspruchstellende Ehegatte bedürftig und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Zudem muss der Prozess, wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe, eine hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen.

    Der Prozesskostenvorschuss ist gegenüber der staatlichen Prozesskostenhilfe vorrangig, d.h. soweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, wird auch keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Verbraucherkreditverträge: Neuer „Leasing-Joker“ –

Nach dem neuesten sensationellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) können Verbraucher jeden(!) Kreditvertrag, welcher nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, widerrufen.

Hierzu zählen insbesondere:

Baufinanzierungskredite
Kfz-Leasingverträge
Kfz-Finanzierungskredite

Was ist passiert?

Mit dem Urteil vom 26.03.2020 stellt der EuGH das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht und somit die recht bankenfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) der letzten Jahre auf den Kopf.

Konkret nahmen sich die Luxemburger Richter den sogenannten „Kaskadenverweis“ vor. Jene Verweisung ist in sämtlichen Verbraucherkreditverträgen der letzten Jahre in der Widerrufsbelehrung zu finden. Dort heißt es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat.

Dieser Verweis auf den Paragraphen, welcher weitere Verweisungen enthält, sowie die gesamte Formulierung kritisierten Verbraucherschützer bereits seit Längerem. Nun befanden die Richter, dass es dem Verbraucher unzumutbar sei, den Fristbeginn erst nach mühsamer Recherche mehrerer Gesetzbücher sowie Berücksichtigung diverser Bedingungen in Erfahrung bringen kann. Dies widerspricht laut den Juristen der Maßgabe des europäischen Verbraucherrechts, nach dem die Widerrufsbelehrung in klarer und prägnanter Form zu verfassen ist. Daher verstoße ein solcher „Kaskadenverweis“ gegen europäisches Recht.

Bedeutet dieses Urteil einen Freibrief für Verbraucher?

Grundsätzlich bedeutet eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, dass ein „ewiges“ Widerrufsrecht besteht. Leider ist in diesem Fall die Rechtslage jedoch nicht eindeutig. Grundsätzlich bricht europäisches Recht das nationale, hier also deutsches, Recht.

Problematisch hierbei ist allerdings, dass die betroffenen Kreditgeber sich oftmals der Muster-Widerrufsbelehrung des deutschen Gesetzgebers bedient haben, in dem sich ein solcher „Kaskadenverweis“ befand und der vom BGH in einem Urteil aus 2016 ausdrücklich für rechtmäßig erachtet wurde.

Es ist demnach fraglich, ob nun der Vertrauensschutz der Kreditgeber in die vom Gesetzgeber veröffentlichten und vom BGH abgenickten Mustertexte für Widerrufsbelehrungen höher wiegt als das Urteil des EuGH, welches grundsätzlich über dem deutschen Recht steht. Mit dieser Grundsatzfrage werden sich die Gerichte in den nächsten Monaten befassen müssen.

Es spricht jedoch vieles dafür, dass sich Verbraucher auf das Urteil des EuGH stützen können. Dies hängt jedoch in hohem Maße vom Einzelfall der Formulierung der konkreten Widerrufsbelehrung Ihres Verbraucherkreditvertrages ab.

Was passiert nach einem erfolgreichen Widerruf?

Bei Kfz-Leasing- und Finanzierungskrediten hat ein erfolgreicher Widerruf zur Folge, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden muss, jedoch sämtliche Raten sowie die Anzahlung von der Bank erstattet werden.

Bei Baufinanzierungsdarlehen könnte hingegen eine günstigere Umschuldung oder eine vorzeitige Tilgung ohne Kosten erreicht werden.

Was ist zu tun?

Sofern Sie nach dem Juni 2010 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen haben, nehmen wir eine kostenlose Prüfung Ihres Vertrages bzw. der entsprechenden Widerrufsbelehrung vor. Lassen Sie sich in jedem Fall vor einem Widerruf über die Chancen und Risiken aufklären!

Kosten entstehen für Sie erst, wenn eine Möglichkeit des Widerrufs besteht und wir für Sie tätig werden dürfen. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns Ihren Vertrag samt Widerrufsbelehrung zukommen.

Ihre Rechtsanwälte Merzbach, Buchholz und Bensberg

Unterstützung für Rheinbacher Unternehmer

Anlässlich der schweren Folgen der Corona-Pandemie für kleinere und mittlere Betriebe möchten wir als eine in Rheinbach ansässige Kanzlei kleinen und mittleren Unternehmern aus Rheinbach eine kostenlose arbeitsrechtliche Erstberatung anbieten.

Viele Betriebe können aufgrund behördlicher Weisungen oder einbrechender Aufträge Ihre Mitarbeiter nicht mehr im gleichen Umfang wie zuvor beschäftigen. Aufgrund zahlreicher Anfragen in den vergangenen Tagen und Wochen möchten wir unseren Beitrag dazu leisten, dass Unsicherheiten hinsichtlich Kurzarbeit, (Änderungs-)Kündigungen sowie auch Überstunden und Urlaubsansprüche minimiert werden können, sodass der Schaden für Sie als Rheinbacher Unternehmer wie auch für Ihre Mitarbeiter möglichst gering gehalten werden kann.

Voraussetzungen:

  • Sie sind Arbeitgeber aus Rheinbach oder den umliegenden Rheinbacher Dörfern.
  • Sie beschäftigen nicht mehr als 50 Arbeitnehmer.
  • Die Folgen für Ihre Mitarbeiter – wie etwa Kurzarbeit oder Kündigungen) – stehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
  • Anfrage in der Zeit vom 30.03.2020 bis zum 30.04.2020

Bedingungen:

  • Eine kostenlose und telefonische arbeitsrechtliche Erstberatung (max. 20 Minuten)
  • Anfrage ausschließlich per eMail an: info@anwaltskanzlei-rheinbach.de
    Bitte geben Sie in der Anfrage Ihre Telefonnummer, Ihren Namen und den Namen Ihres Unternehmens an. Sodann werden wir Sie zeitnah zwecks Vereinbarung eines Telefontermins anrufen.
  • Aufgrund der zu erwartenden großen Anfrage behalten wir uns das Recht vor, die Aktion vorzeitig zu beenden.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien sowie Ihren Mitarbeitern alles Gute. Bleiben Sie gesund!

Ihre Rechtsanwälte Merzbach, Buchholz und Bensberg

Corona – Muss ich keine Mieter mehr zahlen?

Die Corona-Krise und die damit einhergehenden Folgen für private und gewerbliche Mieter hat den Gesetzgeber veranlasst, das Corona-Schutzgesetzt zu erlassen.

In den Medien ist nunmehr zu lesen, dass große Modeketten und Sportartikelhersteller angekündigt haben, zunächst keine Miete mehr zu zahlen.

Zu Recht?

Grundsätzlich besteht auch nach Erlass des Corona-Schutzgesetzes weiterhin die Verpflichtung des Mieters (Verbraucher und Gewerbetreibender), die Miete an den Vermieter fristgerecht zu zahlen.

Lediglich folgendes wurde durch das Corona-Schutzgesetz neu geregelt:

  • Die Zahlungspflicht bleibt weiterhin bestehen, aber keine Kündigung durch den Vermieter durch Zahlungsverzug wegen Corona für den Zeitraum 01.April 2020 bis 30.Juni 2020, ggf. Verlängerung bis September 2020.
  • Die Nachzahlung muss innerhalb von 2 Jahren erfolgen (bis Juni 2022)
  • Der Mieter muss glaubhaft machen, dass Zahlungsverzug wegen Corona besteht

Was heißt das für den Mieter konkret?

Der Mieter muss grundsätzlich seine Miete weiterhin pünktlich zahlen. Kann er dies in Folge der Corona-Krise nicht und es kommt in dem Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 zu Zahlungsrückständen, so kann der Vermieter auf Grund dieser Rückstände bis Juni 2022 weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung aussprechen. Der Mieter hat zudem die Möglichkeit, die rückständigen Mieten bis Juni 2022 nachzuzahlen.

Schafft er dies hingegen nicht, so muss er jedoch ab Juli 2022 mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (§ 543 Abs. 2 Nr.3a BGB).

Sofern vorliegend keine Verlängerung bis September 2020 seitens der Regierung erfolgt, so ist der Vermieter bei Zahlungsrückständen, die ab dem Monat Juli 2020 anfallen, wieder berechtigt, das Mietverhältnis ggf. fristlos bzw. ordentlich zu kündigen.

Zudem muss der Mieter den Nachweis erbringen, dass der Zahlungsausfall auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Dieser Nachweis dürfte dann scheitern, wenn der Wohnraummieter trotz der Corona-Krise weiterhin sein volles Gehalt erhält und sich demnach wirtschaftlich keine Veränderungen eingestellt haben.

Unser Tipp:

Vermeiden Sie in dieser Situation rechtliche Auseinandersetzungen mit Ihrem Vermieter und sprechen Sie diesen offen auf Ihre problematische Situation an. Denken Sie daran, dass auch der Vermieter auf die Einnahmen der Vermietung angewiesen ist.

STELLENANZEIGE: Rechtsanwaltsfach-angestellte/n (m/w/d) in Teilzeit/ Vollzeit

Junge aufstrebende Kanzlei aus Rheinbach sucht ab sofort/zum nächstmöglichen Termin eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w/d) in Teilzeit/Vollzeit zur Verstärkung des Teams.

Unsere Kanzlei befasst sich mit allgemeinem Zivilrecht, Miet- /WEG-Recht. Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht.

Ihr Profil:

– abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) oder   vergleichbare berufliche Qualifikationen
– versierter Umgang mit MS-Office-Anwendungen (Word, Excel und Outlook)
– Grundkenntnisse RA-Micro wären von Vorteil
– Leistungsbereitschaft, Zielstrebigkeit und Teamfähigkeit
– schnelle Auffassungsgabe

Ihre Aufgaben:

– Aktenverwaltung und -organisation
– Bearbeitung der Eingangspost
– Kontrolle von Terminen und Fristen
– Entgegennahme von Telefongesprächen und Auskunftserteilung
– Mandantenempfang
– Schreiben nach Diktat sowie
– Erstellung von Kostenrechnungen nach RVG

Wir bieten:

– Zusammenarbeit in einem hochmotivierten Team
– vielseitige Aufgabenbereiche mit hoher Selbstständigkeit und Eigenverantwortung
– gezielte Unterstützung Ihrer weiteren beruflichen Entwicklung

Wir bitten Sie, sich per E-Mail unter info@anwaltskanzlei-rheinbach.de zu bewerben. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung.

Kind vom Chef: Unwirksamkeit eines Ehevertrages wegen Benachteiligung der finanziell unterlegenen Ehefrau

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Auszubildenden erwartete von Ihrem Chef ein Kind. Das Paar beabsichtigte zu heiraten und zuvor einen Ehevertrag zu schließen, in dem der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen eine Gütertrennung vereinbart wurde. Weiterhin wurde der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche) ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes beschränkt.

Im vorliegenden Fall kam es zwar nicht zur Trennung des Paares – allerdings verstarb der Ehemann nach Hochzeit und Abschluss des Ehevertrages.

Die Ehefrau beantragte beim zuständigen Nachlassgericht den Erbschein. Dieser wurde Ihr verwehrt, da das Nachlassgericht davon ausging, dass auf Grund des Ehevertrages eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft nicht mehr bestand und somit auch kein Anspruch der Ehefrau auf die Hälfte des Nachlasses. (Folge der vereinbarten Gütertrennung)

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes legte die Ehefrau Rechtsmittel ein.

Das zuständige OLG Oldenburg entschied sodann zu Gunsten der Ehefrau. Das Gericht führte aus, der Ehefrau stehe ein Anspruch auf den beantragten Erbschein zu, da Sie den Ehemann zur Hälfte beerbe.

Seitens des OLG wurde ausgeführt, dass der im Ehevertrag vorgenommene Ausschluss des Zugewinnausgleichs sittenwidrig und somit gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße.

Zur Begründung führt das OLG an, dass die im Ehevertrag vereinbarten Ausschlüsse einzeln gesehen nicht unwirksam seien. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedoch eindeutig eine erhebliche und einseitige Benachteiligung der Ehefrau aus dem Vertrag zu lesen. So verliere die Ehefrau durch die entsprechenden Vereinbarungen in dem Ehevertrag einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen und gesteigerten Vermögen, verliere den Anspruch auf Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes und erhalte zudem nur für einen begrenzten Zeitraum nachehelichen Unterhalt.

In dem unausgeglichen Vertragsinhalt spiegele sich demnach eine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende Dominanz des Ehemannes wieder, was zu einer Störung der Vertragsgrundlage führe.

Zusammengefasst: Ist eine Vertragspartei auf Grund des Altersunterschieds in Lebenserfahrung und auf Grund unterschiedlicher Bildung dem anderen Vertragspartner erheblich unterlegen und nutzt dies der andere Vertragspartner aus, so kann dies zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führen.

Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Ehefrau dem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Auszubildende gegenüberstand. Dies führte zu einer weiteren Abhängigkeitssituation zu Lasten der Ehefrau.

 

OLG Oldenburg – Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17(NL)