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Verbraucherkreditverträge: Neuer „Leasing-Joker“ –

Nach dem neuesten sensationellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) können Verbraucher jeden(!) Kreditvertrag, welcher nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, widerrufen.

Hierzu zählen insbesondere:

Baufinanzierungskredite
Kfz-Leasingverträge
Kfz-Finanzierungskredite

Was ist passiert?

Mit dem Urteil vom 26.03.2020 stellt der EuGH das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht und somit die recht bankenfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) der letzten Jahre auf den Kopf.

Konkret nahmen sich die Luxemburger Richter den sogenannten „Kaskadenverweis“ vor. Jene Verweisung ist in sämtlichen Verbraucherkreditverträgen der letzten Jahre in der Widerrufsbelehrung zu finden. Dort heißt es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat.

Dieser Verweis auf den Paragraphen, welcher weitere Verweisungen enthält, sowie die gesamte Formulierung kritisierten Verbraucherschützer bereits seit Längerem. Nun befanden die Richter, dass es dem Verbraucher unzumutbar sei, den Fristbeginn erst nach mühsamer Recherche mehrerer Gesetzbücher sowie Berücksichtigung diverser Bedingungen in Erfahrung bringen kann. Dies widerspricht laut den Juristen der Maßgabe des europäischen Verbraucherrechts, nach dem die Widerrufsbelehrung in klarer und prägnanter Form zu verfassen ist. Daher verstoße ein solcher „Kaskadenverweis“ gegen europäisches Recht.

Bedeutet dieses Urteil einen Freibrief für Verbraucher?

Grundsätzlich bedeutet eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, dass ein „ewiges“ Widerrufsrecht besteht. Leider ist in diesem Fall die Rechtslage jedoch nicht eindeutig. Grundsätzlich bricht europäisches Recht das nationale, hier also deutsches, Recht.

Problematisch hierbei ist allerdings, dass die betroffenen Kreditgeber sich oftmals der Muster-Widerrufsbelehrung des deutschen Gesetzgebers bedient haben, in dem sich ein solcher „Kaskadenverweis“ befand und der vom BGH in einem Urteil aus 2016 ausdrücklich für rechtmäßig erachtet wurde.

Es ist demnach fraglich, ob nun der Vertrauensschutz der Kreditgeber in die vom Gesetzgeber veröffentlichten und vom BGH abgenickten Mustertexte für Widerrufsbelehrungen höher wiegt als das Urteil des EuGH, welches grundsätzlich über dem deutschen Recht steht. Mit dieser Grundsatzfrage werden sich die Gerichte in den nächsten Monaten befassen müssen.

Es spricht jedoch vieles dafür, dass sich Verbraucher auf das Urteil des EuGH stützen können. Dies hängt jedoch in hohem Maße vom Einzelfall der Formulierung der konkreten Widerrufsbelehrung Ihres Verbraucherkreditvertrages ab.

Was passiert nach einem erfolgreichen Widerruf?

Bei Kfz-Leasing- und Finanzierungskrediten hat ein erfolgreicher Widerruf zur Folge, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden muss, jedoch sämtliche Raten sowie die Anzahlung von der Bank erstattet werden.

Bei Baufinanzierungsdarlehen könnte hingegen eine günstigere Umschuldung oder eine vorzeitige Tilgung ohne Kosten erreicht werden.

Was ist zu tun?

Sofern Sie nach dem Juni 2010 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen haben, nehmen wir eine kostenlose Prüfung Ihres Vertrages bzw. der entsprechenden Widerrufsbelehrung vor. Lassen Sie sich in jedem Fall vor einem Widerruf über die Chancen und Risiken aufklären!

Kosten entstehen für Sie erst, wenn eine Möglichkeit des Widerrufs besteht und wir für Sie tätig werden dürfen. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns Ihren Vertrag samt Widerrufsbelehrung zukommen.

Ihre Rechtsanwälte Merzbach, Buchholz und Bensberg