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Corona – Muss ich keine Mieter mehr zahlen?

Die Corona-Krise und die damit einhergehenden Folgen für private und gewerbliche Mieter hat den Gesetzgeber veranlasst, das Corona-Schutzgesetzt zu erlassen.

In den Medien ist nunmehr zu lesen, dass große Modeketten und Sportartikelhersteller angekündigt haben, zunächst keine Miete mehr zu zahlen.

Zu Recht?

Grundsätzlich besteht auch nach Erlass des Corona-Schutzgesetzes weiterhin die Verpflichtung des Mieters (Verbraucher und Gewerbetreibender), die Miete an den Vermieter fristgerecht zu zahlen.

Lediglich folgendes wurde durch das Corona-Schutzgesetz neu geregelt:

  • Die Zahlungspflicht bleibt weiterhin bestehen, aber keine Kündigung durch den Vermieter durch Zahlungsverzug wegen Corona für den Zeitraum 01.April 2020 bis 30.Juni 2020, ggf. Verlängerung bis September 2020.
  • Die Nachzahlung muss innerhalb von 2 Jahren erfolgen (bis Juni 2022)
  • Der Mieter muss glaubhaft machen, dass Zahlungsverzug wegen Corona besteht

Was heißt das für den Mieter konkret?

Der Mieter muss grundsätzlich seine Miete weiterhin pünktlich zahlen. Kann er dies in Folge der Corona-Krise nicht und es kommt in dem Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 zu Zahlungsrückständen, so kann der Vermieter auf Grund dieser Rückstände bis Juni 2022 weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung aussprechen. Der Mieter hat zudem die Möglichkeit, die rückständigen Mieten bis Juni 2022 nachzuzahlen.

Schafft er dies hingegen nicht, so muss er jedoch ab Juli 2022 mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (§ 543 Abs. 2 Nr.3a BGB).

Sofern vorliegend keine Verlängerung bis September 2020 seitens der Regierung erfolgt, so ist der Vermieter bei Zahlungsrückständen, die ab dem Monat Juli 2020 anfallen, wieder berechtigt, das Mietverhältnis ggf. fristlos bzw. ordentlich zu kündigen.

Zudem muss der Mieter den Nachweis erbringen, dass der Zahlungsausfall auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Dieser Nachweis dürfte dann scheitern, wenn der Wohnraummieter trotz der Corona-Krise weiterhin sein volles Gehalt erhält und sich demnach wirtschaftlich keine Veränderungen eingestellt haben.

Unser Tipp:

Vermeiden Sie in dieser Situation rechtliche Auseinandersetzungen mit Ihrem Vermieter und sprechen Sie diesen offen auf Ihre problematische Situation an. Denken Sie daran, dass auch der Vermieter auf die Einnahmen der Vermietung angewiesen ist.