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Corona und das Arbeitsrecht

Die Pandemie hat den Alltag von uns allen stark verändert und auch in der Arbeitswelt Spuren hinterlassen. Wir möchten an dieser Stelle allen Betroffenen eine kurze Übersicht verschaffen und auf die drängendsten Fragen Antworten geben.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen wie für weitergehende Fragen per Telefon und eMail zur Verfügung. Alle Kontaktmöglichkeiten können Sie hier einsehen.

Für Arbeitgeber stellen wir an dieser Stelle den Link für den Antrag auf Kurzarbeit bereit. Dieser ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen. Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie weiter unten im Text.

Im Übrigen dürfen wir auf die Seite https://www.infektionsschutz.de/ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hinweisen.


Stand: 01.04.2021


ÜBERSTUNDEN / URLAUB:

Kann der Arbeitgeber aufgrund der Unterbeschäftigung vom Arbeitnehmer fordern, Urlaub zu nehmen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gegen den Willen des Arbeitnehmers anordnen. Ein Zwangsurlaub ist daher in der Regel unzulässig. Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen und den Arbeitnehmer entsprechend freizustellen.

Bin ich verpflichtet Überstunden abzubauen?

Der Arbeitgeber darf prinzipiell den Zeitpunkt des Abbaus von Überstunden bestimmen und anordnen, sofern ein Arbeitszeitkonto existiert.

Allerdings muss dem Abbau eine Ankündigung vorausgehen. Hält der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist nicht ein, kann eine Verweigerung des Abbaus der Überstunden durch den Arbeitnehmer statthaft sein. Des Weiteren müssen auch die persönliche Belange des Arbeitnehmers in dieser Hinsicht berücksichtigt werden.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Überstunden dürfen nur angeordnet werden, sofern der Arbeitsvertrag oder die Betriebs- oder Tarifvereinbarung dies explizit vorsehen. Selbstverständlich kann auch eine mündliche Zusatzvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und -nehmer Überstunden gestatten. Andernfalls dürfen in der Regel keine Überstunden verlangt werden.

Ausnahmsweise können Überstunden jedoch auch bei einer fehlenden Vereinbarung rechtens sein; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Unternehmen schwere Schäden entstünden, welche andernfalls nicht abgewendet werden könnten.

Aufgrund der derzeitigen hohen Verbrauchernachfragen in einigen Branchen (Lebensmittelgewerbe, Apotheken etc.) könnte demnach eine Anordnung zur Leistung von Überstunden in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt sein.

KURZARBEIT:

Wie hoch wird mein Verdienstausfall sein?

Je nach Reduzierung der Arbeitszeit erhalten Sie statt Ihres regulären Bruttogehalts ein sogenanntes „reduziertes Bruttogehalt“. Das Bundesamt für Arbeit übernimmt hierbei 60 % (mit in Ihrem Haushalt lebenden Kindern 67%) der Differenz des regulären Bruttogehalts und des reduzierten Bruttogehalts.

An dieser Stelle möchten wir auf die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit verweisen.

Muss ich als Arbeitnehmer Kurzarbeit und somit auch das Kurzarbeitergeld akzeptieren?

Sofern dies nicht, wie in vielen Musterarbeitsverträgen bereits üblich, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt ist, besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, Kurzarbeit zu akzeptieren. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist daher zwingend erforderlich.

Es sei jedoch angemerkt, dass Kurzarbeit in der Regel aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens durch den Arbeitgeber beantragt wird, sodass eine Verweigerung der Kurzarbeit durchaus eine Änderungskündigung oder gar betriebsbedingte Kündigung zur Folge haben kann. Eine Kündigung aufgrund der Weigerung zur Kurzarbeit selbst ist jedoch nicht rechtens.

Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit für die Arbeitnehmer unterschiedlich festlegen?

Die Arbeitszeit muss nicht gleichermaßen für alle Beschäftigten reduziert werden. Wenn für bestimmte Abteilungen beispielsweise kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, so ist eine unterscheidliche Verkürzung rechtmäßig. Bei gleicher Arbeit und Qualifikation jedoch muss der Arbeitnehmer dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht werden und eine gleichmäßige Verkürzung der Arbeitszeit vornehmen.

Habe ich bei Kurzarbeit Nachteile hinsichtlich meiner Rentenbeiträge oder meiner Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG I) zu befürchten?

Nach der Gesetzesänderung des verbesserten Kurzarbeitergeldes durch die Bundesregierung in Folge der Corona-Krise wird die Bundesagentur für Arbeit sämtliche fehlenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zu 100% der Beiträge des regulären Arbeitslohns leisten; dies auch rückwirkend zum 01.03.2020.

Auch der Arbeitgeber wird hier entlastet, da er nicht wie zuvor die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge des Kurzarbeitersgeldes zahlen muss.

Auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht bei Bezug des Kurzarbeitergeldes im Falle einer späteren (betriebsbedingten) Kündigung in voller Höhe.

Diese Regelungen gelten auch für Zeitarbeitsbeschäftigte.

Sollten Sie als Arbeitnehmer von Kündigung, Kurzarbeit oder fragwürdigen Anordnungen des Arbeitgebers betroffen sein, so stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer

02226 / 6028

und vereinbaren Sie einen telefonischen Beratungstermin.

Wir wünschen allen Betroffenen, Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, für die kommenden Wochen das Beste!

Ihre Rechtsanwälte Merzbach, Buchholz und Bensberg