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08/18 – BGH-Urteil: Nebenkostenabrechnung und Wohnfläche

In dem jüngst veröffentlichten Urteil des BGH (BGH VIII ZR 220/17) korrigieren die Karlsruher Richter ihre über 10 Jahre alte Rechtsprechung und stellen klar, dass hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung des Vermieters ausschließlich die tatsächliche Wohnungsgröße entscheidend und demnach die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche bedeutungslos ist. 

Noch im Jahr 2007 hatte der BGH entschieden, dass als Bemessungsgrundlage die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche heranzuziehen sei. Davon sollte nur dann eine Ausnahme gemacht werden dürfen, sofern die Differenz der tatsächlichen und der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche mehr als 10% beträgt. Erst bei dieser Abweichung sei die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche nicht mehr maßgeblich.

Bereits im Jahre 2015 änderte der BGH den Grundsatz der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche hinsichtlich ausgesprochener Mieterhöhungen seitens des Vermieters. Nun folgten die Richter diesem Grundsatz eben auch bei den Betriebskosten. Eine Ausnahme hierzu gibt es nicht, mithin gibt es keine unbeachtliche Toleranz.

Dies bedeutet sowohl für Vermieter als auch Mieter, dass das Wissen um die tatsächliche Wohnfläche immens wichtig ist. Insbesondere bei älteren Objekten ist es daher zur Vermeidung von Unstimmigkeiten im Mietverhältnis und negativen rechtlichen und finanziellen Folgen ratsam, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und sich der Rechtsunsicherheit von vagen Angaben der Wohnungsgröße in der Nebenkostenabrechnung wie auch bei Mieterhöhungen bewusst zu werden.