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Scheidung – Hinweise, Tipps, Fragen und Antworten

Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen einer Ehescheidung. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, einen ersten Überblick zu bekommen.

1. Ab wann kann ich mich scheiden lassen?
Eine Scheidung setzt regelmäßig eine 1-jährige Trennung voraus.

2. Wann beginnt die Trennung?
Grundsätzlich beginnt die Trennung ab dem Tag, ab dem beide Ehegatten eigene Wege gehen. Dabei muss eine Trennung sowohl von Tisch und Bett als auch finanzielle vorliegen. Dabei muss der Trennungswille zumindest bei einem Ehegatten weiterhin vorliegen. Es ist insofern ausreichend, wenn ein Ehegatte die Trennung herbeiführen will. Regelmäßig wird die Trennung bereits dadurch vollzogen, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Grundsätzlich besteht jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb der Ehewohnung eine Trennung zu vollziehen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der gegebenenfalls nicht trennungsbereite Ehegatte behaupten wird, es sei keine Trennung erfolgt. Trott ein solcher Fall ein, so muss derjenige den Beginn der Trennung beweisen, der behauptet, getrennt zu leben. Um jedoch in einem solchen Fall nicht in Beweisnot zu gelangen, ist es meist sinnvoll, dass ein Ehegatte auszieht. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit mit Zeugen zu belegen, dass die Ehegatten trotz Aufenthalts in der gleichen Wohnung getrennt leben.

3. Wie ist der zeitliche Ablauf einer Scheidung?
Zunächst muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Im Anschluss daran kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht/Familiengericht eingereicht werden. Sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wird dieser durch das Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt. Dabei wird jener aufgefordert, anzugeben, ob er auch geschieden werden will. Sofern sich im Anschluss daran ergibt, dass die Ehe gescheitert und das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird durch das zuständige Gericht ein Verhandlungstermin angesetzt. Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen. Im Rahmen des Verhandlungstermins prüft das Gericht die Richtigkeit der schriftlichen Angaben und fragt nochmals nach, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist und ob die Eheleute die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen. Sofern dies durch die Eheleute bestätigt wird, verkündet das Gericht einen sogenannten Scheidungsbeschluss.

4. Wer kann einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen?
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann der Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, dass der andere Ehegatte, der den Antrag nicht eingereicht hat, im Scheidungsverfahren nicht von einem Anwalt vertreten werden muss. Vielmehr benötigt der andere Ehegatte einen Anwalt nur dann, wenn er im Rahmen des Scheidungsverfahrens eigene Anträge stellen will.

5. Kann man eine Scheidung beschleunigen?
„sogenanntes Verbundverfahren“ Sofern nur der „Scheidungsantrag“ eingereicht wird, entscheidet das Gericht nur über die Scheidung und zusätzlich von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Eine Regelung aller anderen Bereiche, wie zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht, Hausrat, Umgangsrecht, Zugewinn etc. findet nicht von Amts wegen statt. Sofern die beteiligten Ehegatten eine Regelung auch diesbezüglich wünschen, muss für jeden einzelnen dieser Punkte ein gesondertes Verfahren/eine gesonderte Klage bei Gericht eingereicht werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes Verbundverfahren vor. Sofern im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch die Anträge für die sogenannten Folgesachen gestellt werden, entscheidet das Gericht über alle Anträge zusammen mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe, also „im Verbund“.

6. Was kann alles im Verbund geregelt werden?
Umgangsrecht, Sorgerecht, Versorgungsausgleich (ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben), Kinderunterhalt für die ehelichen minderjährigen Kinder Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung, Regelung der Rechte an der Ehewohnung und am Hausrat Zugewinnausgleichsansprüchev sowie Übertragung von Vermögensgegenständen

7. Was kann hingegen nicht im Verbund geregelt werden?
Sämtliche unter 6. nicht genannten Punkte, die den Zeitraum vor der Scheidung betreffen, unter anderem Trennungsunterhalt, Umgangsrecht eines Elternteils mit den Kindern bis zur Scheidung etc. Diese Ansprüche müssen im Rahmen der Trennungsphase gesondert vor Gericht geltend gemacht werden, sofern hier nicht durch Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.

8. Wie lange dauert eine Scheidung?
Regelmäßig ist die Dauer des Scheidungsverfahrens bei Gericht – ab Einreichung des Scheidungsantrages – relativ kurz und dauer 2 bis 3 Monate, sofern der Versorgungsausgleich im Vorfeld durch notarielle Vereinbarungen ausgeschlossen worden ist. Wird hingegen gemeinsam mit der Scheidung, wie im Gesetz angeordnet, der Versorgungsausgleich durchgeführt, dauert das Scheidungsverfahren länger. Hierfür sind die Auskünfte der Versorgungsträger erforderlich. Demnach verlängert sich das Verfahren um weitere 3 bis 6 Monate. Sofern im Rahmen der Scheidung auch über die Folgesachen entschieden werden soll, so verlängert sich das Scheidungsverfahren gegebenenfalls um weitere Monate. Im Rahmen des Verbundverfahrens kann die Scheidung zum Beispiel erst dann ausgesprochen werden, wenn auch über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung entschieden werden kann. Natürlich können diese Anträge auch nach der Scheidung gestellt werden. Dies führt im Ergebnis jedoch zu höheren Anwalts- und Gerichtskosten.

9. Was ist der Versorgungsausgleich?
Der sogenannte Versorgungsausgleich wird von Amts wegen in der Weise durchgeführt, dass die Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten, die währen der Ehezeit erworben wurden, festgestellt werden. Die Hälfte der Differenz jeder Anwartschaften und Rechte (Rentenansprüche) werden zu Gunsten des Kontos desjenigen Ehegatten ausgeglichen, der die geringeren oder keine Anwartschaften oder Rechte erworben hat. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen dem Gericht Formulare in 4-facher Ausfertigung ausgefüllt und unterzeichnet übergeben werden. Daraufhin holt das Gericht die erforderlichen Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein.

10. Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
Dies ist grundsätzlich möglich durch Vereinbarung eines notariellen Ehevertrages, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vereinbarungen. Alle unterliegen jedoch der Wirksamkeitskontrolle der Gerichte. Kommt das Gericht bei der Überprüfung der Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass diese unwirksam ist, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.

11. Was kann alles geregelt werden?
Die wichtigsten Regelungen in Familiensachen: Ehegattenunterhalt Kindesunterhalt Sorgerecht Umgangsrecht Zugewinn/Güterrecht Hausrat Wohnungszuweisung

12. Was wird beim Sorgerecht geregelt?
Grundsätzlich haben verheiratete Ehepaare mit der Geburt eines Kindes das gemeinschaftliche Sorgerecht. Für nichteheliche Kinder ist die Mutter sorgeberechtigt. Anlässlich von Trennung/Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht solange weiter, sofern keine anderweitigen Anträge durch einen der Ehegatten gestellt werden. Auf Antrag kann das Gericht jedoch das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass über das Sorgerecht nur das Gericht entscheiden kann. Eine Aufteilung des Sorgerechts durch die Eltern selbst ist nicht möglich.

13. Was wird mit dem Umgangsrecht/Besuchsrecht geregelt?
Sinn und Zweck des Umgangsrechtes ist es, die Bindung des Kindes zu dem Elternteil bei dem es nicht lebt, aufrechtzuerhalten bzw. zu fördern. Diesbezüglich ist jedoch nicht im Einzelnen geregelt, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Vielmehr liegt es zunächst an den Eltern eine Regelung dahingehend zu finden, die für das Kind am besten ist. Hierbei sollten sämtliche Umstände Berücksichtigung finden, wie zum Beispiel die Entfernung der Wohnorte, die Arbeitszeiten der Eltern, das Alter und die Bedürfnisse und Interessen des Kindes. Bei sehr kleinen Kindern regt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass hier die Kontakte häufiger, allerdings nicht so lange stattfinden sollen. Können die Eltern keine Umgangsregelung finden, so besteht auch hier die Möglichkeit auf Antrag eines Elternteils eine Umgangsregelung durch das Gericht feststellen zu lassen.

14. Was ist, wenn die Eltern sich beim Umgang und Sorgerecht nicht einigen können?
Grundsätzlich soll zunächst die Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen werden. Bereits in diesem Stadium kann oft schon eine Regelung getroffen werden, die die Interessen und Bedürfnisse der Kinder vollumfänglich berücksichtigen. Kann hingehen unter Vermittlung des Jugendamtes eine entsprechende Regelung nicht gefunden werden, so kann ein Antrag bei dem Gericht in dessen Bezirk das Kind wohnt, gestellt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung versucht der Richter nochmals, eine einvernehmliche Regelung herzustellen. Kommt auch diese schließlich nicht zu Stande, so kann er eine für alle Beteiligten verbindliche Regelung durch einen Beschluss entscheiden. Verändern sich die Umstände auf Seiten der Eltern bzw. des Kindes, so können sämtliche Regelungen abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist auch durch Regelung der Eltern untereinander möglich.

15. Wie wird der Kindesunterhalt geregelt?
Sofern ein Elternteil nicht mit seinem minderjährigen Kind in einem Haushalt zusammenlebt, so hat er für das Kind Unterhalt zu zahlen. Dabei ist der für ein minderjähriges Kind anfallende Unterhalt so aufgeteilt, dass bei getrenntlebenden Eltern ein Elternteil seine Aufgabe durch die Betreuung und Erziehung erfüllt, der andere durch Zahlung eines Betrages, den das Kind für seinen Lebensunterhalt benötigt. So kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verlangen, dass der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil einen vollstreckbaren Unterhaltstitel schafft, auch wenn regelmäßig und in voller Höhe gezahlt wird. Dies ist unter Umständen für den Fall sinnvoll, dass der Unterhalt nicht gezahlt wird und somit auf Grund des vollstreckbaren Unterhaltstitels die Zwangsvollstreckung unmittelbar möglich ist, ohne vorher durch eine längere Klage einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Insofern kann der barunterhaltspflichtige beim Jungendamt oder Notar ein Unterhaltsanerkenntnis abgegeben und sich dabei der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Für den Fall, dass er ein solches Unterhaltsanerkenntnis nicht abgibt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Klage für das Kind oder in Vertretung des Kindes auf Zahlung des Unterhaltes erheben.

16. Wie wird der Ehegattenunterhalt geregelt?
Hinsichtlich des sogenannten Ehegattenunterhaltes muss eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) vorgenommen werden. Beide stellen unterschiedliche Ansprüche dar und müssen unterschiedlich berechnet werden. So kann der Unterhalt für die Zeit bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) nur in einem isolierten Klageverfahren geltend gemacht werden, sofern nicht eine notarielle Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Trennungsunterhaltes getroffen wurde. Den nachehelichen Unterhalt kann jede Partei im sogenannten Verbund zusammen mit dem Scheidungsverfahren geltend machen oder nach der Scheidung gesondert in einem separaten Klageverfahren. Dabei kann der Unterhalt auch rückwirkend ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.

17. Wie hoch sind die Kosten?
Bei einem Gerichtsverfahren richten sich die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe des Anwaltshonorars und der Gerichtskosten werden auf Grundlage der Gegenstandswerte berechnet. Gerne berechnen wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens.

18. Wer hat die Kosten zu tragen?
Im Rahmen der Scheidung trägt in der Regel jeder seine Kosten selbst. Dies gilt auch für die sogenannten Verbundverfahren. Gleiches gilt auch für die sogenannten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Im Rahmen der Regelung des Unterhalts und Zugewinn/Güterrecht werden die Kosten jedoch nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt.

19. Wann bekommt man Verfahrenskostenhilfe?
Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

20. Was ist ein Prozesskostenvorschuss?
Mit dem Begriff „Prozesskostenvorschuss“ wird der Anspruch eines Ehegatten auf Übernahme der Prozesskosten im Wege eines Vorschusses bezeichnet. Dieser Anspruch besteht nur soweit der anspruchstellende Ehegatte bedürftig ist und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Zudem muss der Prozess, wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen. Der Prozesskostenvorschuss ist gegenüber der staatlichen Prozesskostenhilfe vorrangig, d.h. soweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, wird auch keine Prozesskostenhilfe gewährt.