Die Stiftung Warentest berichtete am 21.04.2017 darüber, dass die Widerrufsbelehrungen der Finanzierungs- und Leasingverträge vieler großer Auto-Banken fehlerhaft seien.
Widerrufsbelehrungen müssen gewisse Formvorschriften einhalten und Mindestinformationen enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Widerrufsbelehrungen vieler Auto-Banken, wie z.B. der VW-Bank oder Audi-Bank nicht. Dies hat zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Verbraucher von dem geschlossenen Finanzierungsvertrag zurücktreten können. Ein solch ausgeübter Widerruf hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Der Autokäufer gibt demnach sein Auto zurück und erhält im Gegenzug die gezahlten Raten sowie eine etwaige Anzahlung zurück. Bis zum 13.06.2014 hatte die Rückabwicklung gleichzeitig auch zur Folge, dass der Verbraucher für die Nutzung des Fahrzeuges einen Nutzungsersatz an den Autoverkäufer zahlen musste.
Dies hat sich mit dem 13.06.2014 geändert. Finanzierungs- oder Leasingverträge, welche ab dem 13.06.2014 bei den betroffenen Auto-Banken geschlossen wurden, fallen unter die neue Gesetzgebung, welche keinen Nutzungsersatz des widerrufenden Verbrauchers vorsieht.
Dies hat ungemein lukrative Konsequenzen für betroffene Verbraucher:
Stellen Sie sich vor, Sie haben am 01.01.2015 ein Fahrzeug der Marke VW gekauft und dieses finanzieren Sie bei der VW-Bank. Nunmehr ist das Fahrzeug 2 ½ Jahre alt und 60.000 Kilometer gelaufen. Stellt sich nun heraus, dass Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und Sie widerrufen den Finanzierungsvertrag, hat dies zur Folge, dass Sie Ihr Fahrzeug an VW zurückgeben und sämtliche gezahlten Raten zzgl. einer evtl. gezahlten Anzahlung zurückerhalten. Und hierfür müssen Sie keinen Nutzungsersatz leisten. Sie haben Ihr VW Fahrzeug für 2 ½ Jahre und 60.000 KM „kostenlos“ genutzt.