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Dashcams – Erlaubt oder verboten?

In Deutschland werden Dashcams – sog. Armaturenbrettkameras – immer beliebter. Es handelt sich dabei um kleine, nachträglich angebrachte Kameras, welche das Verkehrsgeschehen, zumeist vor dem Fahrzeug, aufnehmen sollen.

Viele Autofahrer erhoffen sich dadurch eine erleichterte Beweisführung im Falle eines Verkehrsunfalls.

Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen war in den vergangenen Jahren bei den Gerichten höchst umstritten. Mittlerweile ändert sich die Rechtsprechung jedoch dahingehend, dass Aufnahmen vermehrt als Beweismittel zugelassen werden, sofern Bedingungen eingehalten werden.
Wichtig ist hierbei, dass Aufnahmen nur anlassbezogen dauerhaft gespeichert werden. Viele im Handel erhältliche Dashcams unterstützen mittlerweile die sog. Unfallfunktion, welche nach einer Kollision oder einem besonders starken Abbremsen automatisiert die Unfallsituation dauerhaft abspeichern. Ältere Modelle haben zumeist einen Notfallknopf, nach dessen Betätigung ein kurzer Zeitraum vor und nach dem Drücken dauerhaft abgespeichert wird.

Dauerhaft gespeicherte Aufnahmen verstoßen hingegen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und können daher einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht unterliegen sowie eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Obgleich dieses Hilfsmittel im Falle eines Verkehrsunfalls für den Verwender im Rahmen der Regulierung sehr nützlich sein kann, sollte dabei nicht unerwähnt bleiben, dass dadurch auch Beweismittel gegen den Benutzer selbst entstehen können.

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